AGB

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Meine Arbeitsweise - das darfst du erwarten

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1. Hausbesuch:  

    • Kennenlernen, erster Informationsaustausch
    • Besprechen Ihrer Erwartungen und Wünsche
    • Erläuterung meiner Arbeitsweise, Angebote und gesetzlicher Rahmenbedingungen 
    • Unterschrift Behandlungsvertrag, Aushändigung AVB´s, Wahlleistungsvereinbarung
    • Individuelle Anamnese-Erhebung 
    • Ernährungsberatung Frühschwangerschaft
    • Individuelle Beratung: Verhalten Schwangerschaft, Arbeit, Bewegung / Sport, Nahrungsergänzungsmittel
    • Terminvereinbarung in den nächsten 4-6 Wochen zum 1. themenorientierten Treffen in Schwangerschaft 

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Themenorientierte Hausbesuche in der Schwangerschaft:

    • Vereinbarung fester Termine im Abstand von ca 4-6 Wochen.
    • Themenorientierte Vorbereitung der Treffen: 
      1. Ernährung und Lebensweise (Verhalten Schwangerschaft, Arbeit, Bewegung / Sport, Nahrungsergänzungsmittel) in der Schwangerschaft (bis zur 20.SSW)
      2. Stillen und Säuglingsernährung Leben mit dem Baby/Ausstattung / Schlafumgebung (25. - 30. SSW)
      3. Vorbereitung Geburt / ggf. Beginn (33.-35..SSW)
      4. Wochenbett-Vorbereitung 36.- 37. SSW
    • Zusätzliche individuelle Terminvereinbarung bei Beschwerden, Fragen oder sonstigem Bedarf.
    • Wenn aktuell kein Bedarf für Hebammenhilfe besteht kann der Termin rechtzeitig (bis spätestens 24h vor dem geplanten Termin abgesagt werden.
    • Der Termin in der 36. - 37. SSW ist verpflichtend und Voraussetzung, dass ich die Hebammenhilfe im Wochenbett übernehme.Schwangeren-Vorsorge nach den Mutterschaftsrichtlinien im Wechsel mit der GynäkologIn auf Wunsch möglich (auch andere Abstände möglich).
    • Ausschließliche Schwangerenvorsorge durch mich ist aufgrund des großen Arbeitspensums derzeit nicht möglich.
    • Akupunktur zur Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden - Kostenübernahme durch Krankenkasse - anteilige Materialpauschale durch die Leistungsempfängerin zu tragen (aktuelle Preise siehe Wahlleistungsvereinbarung)
    • Geburtsvorbereitende Akupunktur: keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse möglich (aktuelle Preise siehe Wahlleistungsvereinbarung)

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Wochenbett:

  • Ich betreue jede Familie im Wochenbett individuell bis zu 12 Wochen nach der Geburt.
  • Nach Entlassung aus dem Krankenhaus erfolgt der 1. Besuch wenn möglich am nächsten Vormittag.

Bitte frühestmöglich per SMS, E-Mail oder Signal informieren, wenn das Baby geboren ist, damit ich Termine für dich freihalten und einplanen kann (andernfalls findet der 1. Wochenbettbesuch unter Umständen erst am übernächsten Tag statt )

  • Wenn die Entlassung am Tag vor einem Sonntag oder Feiertag erfolgt, führe ich erst am darauffolgenden Werktag vormittags meinen 1. Hausbesuch durch.

An diesen Tagen kann ich dir nur die Entlassung empfehlen, wenn keinerlei Probleme (Stillen, Kreislaufprobleme, starke Schmerzen, Gelbsucht Baby) vorliegen.

    • Wochenbett-Tag 1-10: bei Bedarf täglich ggf. 1 Besuch und evtl. 1 telefonischer Kontakt oder Videosprechstunde (bei Bedarf oder großen Problemen bis zu 2 Besuche täglich möglich)
    • 2. Wochenbett- Woche: Besuche erfolgen ca. alle 2 -3 Tage oder nach Bedarf
    • Wochenbett-Woche: ca 2 Besuche pro Woche oder nach Bedarf
    • 4.-12. Wochenbett-Woche: ein Besuch pro Woche, bzw. im Spätwochenbett alle 2-3 Wochen zum Wiegen, Still - und Ernährungsberatung

Angaben sind lediglich Mindestangaben. Deinen Bedarf bestimmen wir individuell gemeinsam während der Wochenbettbetreuung.

Der erste Wochenbett-Besuch dauert ca. 60 - 90  Minuten, später plane ich für dich ca. 45 - 50 Minuten Zeit ein.

  • Ein Verlängern des einzelnen Hausbesuches ist aufgrund meiner Nachfolgetermine nicht möglich.
  • Sollte die angesetzte Zeit einmal nicht ausreichen, besuche ich dich ggf. am selben Tag ein zweites Mal, oder biete dir am Nachmittag eine Videosprechstunde an. 
  • Darüberhinaus bin ich telefonisch für dich da.
  • Kostenübernahme gesetzlichen Krankenkassen:
      • In den ersten 10 Tagen nach der Geburt bis zu 20 Besuche/telefonische Kontakte/ Videosprechstunde
      • Bis zur 12. Lebenswoche des Kindes sind weitere 16 Besuche, bzw. telefonische Kontakte möglich
      • in seltenen Fällen reichen diese Besuche nicht aus, oder der Zeitraum der Wochenbettbetreuung muss aufgrund von Problemen (Gewichtsentwicklung Baby, Probleme Mutter, Stillprobleme) verlängert werden. Hierfür erhält du von mir einen Attestvordruck und lässt dir dieses beim zuständigen behandelnden Arzt ausfüllen (GynäkologIn, KinderärztIn, Hausarzt)

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Still - und Babyzeit:

Betreuung nach Ablauf der ersten 12 Wochen bis zum endgültigen Abstillen bzw. bzw zum 9. Lebensmonat deines Babys

  • Stillberatung bei Stillschwierigkeiten
  • Beikostberatung ab dem 5. Lebensmonat
  • Still- und Ernährungsberatung für dein Baby

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Grundsätzliches/Wichtig sind mir:

Vertrauen und Kennenlernen:

Vergabe fester Termine, auch in der Schwangerschaft.

Fachkompetenz:

Medizinisches Wissen auf dem neuesten Stand sowie geballter Berufs-Fortbildungs- und Lebenserfahrung.

Dein gutes Gefühl:

Du sollst dich hervorragend betreut fühlen.

Fragen:

Bitte notiere dir vor unseren Terminen Ihre Fragen.

Tipp: bewahre den Zettel im Mutterpass auf, dann hast du ihn bei den Terminen mit mir immer zur Hand.

Pünktlichkeit:

Genau vereinbarte Termine verstehen sich immer mit einer Toleranz von +/- 45 Minuten (liegt in der Natur meiner individuellen Arbeit).

Häufig gebe meine Ankunftszeit bei dir als Spielraum von 2 Stunden an, das erleichtert mir die flexible Gestaltung meiner Hausbesuch-Route.

Erreichbarkeit:

Montag bis Donnerstag  zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr.

Freitag zwischen 07.30 und 14.00.

Hinterlassene Nachrichten auf der Mailbox werden, oder per Mail uns SMS werden in zumutbaren Zeitabständen von mir bearbeitet und nach Möglichkeit außerhalb der Telefonsprechzeit beantwortet. In dringenden Fällen warte die den Rückruf der nicht ab, sondern wende dich unverzüglich an eine Kinderärztin / einen Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik oder wähle unverzüglich den Notruf unter 112.

Terminabsagen:

Versäumte Termine oder nicht abgesagte Termine bis spätestens 24 Stunden vor der verabredeten Zeit werden nicht von der Krankenkasse übernommen und werden privat in Rechnung gestellt.

Terminvereinbarung:

 

Bevorzugt per SMS, Signal Messenger oder E-Mail

Anrufe werden während meiner Hausbesuchszeit zwischen 07.30 und 15.00 nicht beantwortet.

Telefonische Kurzberatung:

Kassenleistung ab 01.11.2025 ausschließlich Telefonate (ich rufe zurück) nachträgliche Unterschrift nötig

Schriftliche Beratung Selbstzahlerleistung (siehe Wahlleistungsvereinbarung)

Offenheit:

Fühle dich frei, positives Feedback oder konstruktive Kritik anzusprechen.

Ich freue mich, einen Stück deines Weges mit zu gehen und dich in dieser aufregenden, manchmal anstrengenden, aber immer wunderschönen Lebensphase unterstützen zu dürfen.

 

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Allgemeine Vertragsbedingungen

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Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme Bettina Zehn nachfolgend Hebamme genannt.

 

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfängerin.

 

2. Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

 

3. Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde. 

(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.

(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.

(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.

 

4. (1) Als Wahlleistungen können vereinbart werden:

a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.

b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.

        • mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
        • mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und acht Wochen nach der Geburt

 Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren

c) Aktuelle Preise der Wahlleistungen können der Privaten Wahlleistungsvereinbarung Hebammenhilfe entnommen werden. Private Rechnung wird der Leistungsempfängerin per E-Mail übermittelt (SPAM-Ordner kontrollieren)

 

Abrechnung des Entgelts

(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.

(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der /des (Name der Einrichtung) nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet.

Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang  nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung  Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären. 

Sofern die Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung keine Vergütung der Leistungen analog dem Ergänzungsvertrag zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V vorsieht, gelten die Erstattungssätze des Ergänzungsvertrages. 

(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.

(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

8. Kursanmeldung und Rücktritt

Innerhalb von 14 Tagen nach der online Anmeldung zum Kurs (Geburtsvorbereitung, Rückbildung, Beikostkurs) kann die Leistungsempfängerin ihre Anmeldung kostenlos stornieren. Danach kann keine kostenlose Stornierung mehr erfolgen. Falls der Platz aus der Warteliste besetzt werden kann wird die Hebamme dies vornehmen. Leistungsempfängerin wird 1 Woche vor Kursbeginn informiert, ob ein Nachbesetzen möglich ist. In diesem Fall wird eine Bearbeitunspauschale von 15€ zu lasten der Leistungsempfängerin in Rechnung gestellt. Andernfalls wird der volle Kursbetrag der Leistungserbringerin in Rechnung gestellt.

 

9. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten am 01.11.2025 in Kraft. 

 

10. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.

 

 

 

 

Ort, Datum Unterschrift Leistungsempfängerin